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Montag, 31. August 2015

Die wirkung der Anfechrung besteht dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten - gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung, keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen Teilnahme

3. Anfechtung

Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters unterliegt der Anfechtung nach § 20 SchVG. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung innerhalb der separaten Anleihegläubigerversammluns, die nicht Teil der Insolvenzgläubigerversammlung ist. Wird ein solcher Beschluss angefochten, so darf er erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. Freigabe analog § 246aAktG vollzogen werden. Bis dahin ist der gemeinsame Vertreter nicht handlungsfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass die Insolve nzgläubigerversammlung hinausgeschoben werden müsste, bis Klarheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht. Insolv enzgläubigerversammlung und Anleihegläubigerversammlung sind unabhängig voneinander. Für die Einberufung der Insolvenzgläubigerversammlung gibt es gesetzliche vorgaben (2.B. §§ 29 Abs. L,75 Abs. 2 Inso), an denen das schvG nichts geändert hat. Die wirkung der Anfechrung besteht dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten - gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung, keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen Teilnahme. Denn auch das wrire eine vorzeitige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, die den wünschen des Gesetzgebers, grds. einen gemeinsamen !'ertreter zu erhaiten, zuwiderläuft. Dieses Ergebnis mag zwar kurios erscheinen, ist aber schon deshalb hinzunehmen, weil - wie gezeigt - die Abstimmungsergebnisse in der Insolvenzgläubigerversafirmlung sehr unterschiedlich sein können je nachdem, ob die Stimmen der Anteihegläubiger gebündelt werden oder nicht




ZInsO 4412A09 ZInsO-Aufsätze 2025 ZInsO-Aufsätze

 lnsolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes yon Rechtsanwältin Dr. Karen Kude4 Franlfurt und Rechtsanwalt Dx Manfred Obermüller, Bad Camberg

Iv{it dem ,,Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtetnissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" v. 4.8-2009t wird nach 120 Jahren das Gesetzbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungenv. 4.12.189q, abgelöst.3 Wie schon derTitel besagt, iä das Spektrum des Gesetzes erweitert worden; imVordergrund steht der Anlegerschutz. Das Gesetzfindet Anwendung auf inl,ralisgleiche Schuldverschreibungena aus Gesamtemissionen, die nach dem 4.8.2009 unter Wahl deutschen Rechts begebenwurden. Manche insolvenzrechtlichen Probleme des alten Rechts wurden beseitigt, neue wurden gesehaffen, was z.T. zu kuriosen Ergebnissen fihrt. Darüber soll der folgende Beitrag einen kurzen Überblick bringen. praktische Schwierigkeiten ergeben sich für Anleihen im Vorfeld und wcihrend einer Insolvenz des Anleiheschuldners aus dem L1mstand, dass er sich meist einer groJ3enWelzaht von Gläubigern gegenübersieht, die er nicht kennt und die sich auch nicht ohne Weiteres erreichen lassen bzw. gar nicht erreichen lassen wollen. Wenn es darum geht, Mat3nahmen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens oder Entscheidungen im eröffneten Insolvenzverfahren, insbesondere über einen Insolvenzplai zu trffin, etwa Siundungen, Forderungserlasse oder Umschuldungen zu vereinbaren, knnn auf die Mitwirkung der 'Anleihegliubiger i.d.R. nicht verzichtet werden. Für solche Situationen trffi das GesetzVorkehrungen, die sich zunöchst danach unterscheiden, ob schon ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ob dies noch abgewendet werden soll'

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