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Mittwoch, 7. Oktober 2015

Solche schikanösen Bedingungen zur Ausübung des Kündigungsrechtes (hier Friedola, vertreten durch RA Becker, Görg) halten einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand und werden von Obergerichten verworfen....siehe u.a. OLG Frankfurt

Sparkline 360
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