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Samstag, 3. Oktober 2015

nur um mal so ein wenig in das UntreueUmfeld reinzuschnuppern....etwas Google dürfte zu genauen Lebenssachverhalten vün Dürr und seinen GmbHs führen......ich weiss das sind unerfreuliche Zusammenhänge....aber für die Anleihegläubiger ist es auch unerfreulich zu sehen das ihre in treuen Absichten hingegebenen Ansprüche von 100 auf 8,18 (sic) (Berechnung RA Becker im "Privat"Gutachten) eingedampft werden....

Aus dem Wortlaut des Urteils:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Geschäftsführer eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger entzogen ist, erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387). Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital bereits verloren und die GmbH überschuldet ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).
Es besteht ebenfalls Rückzahlungsverbot im Sinne des § 30 I GmbHG, wenn der Gesellschafter der GmbH anstelle von Eigenkapital ein Darlehen gewährt oder dieses stehengelassen hat, das als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist, weil es verlorenes Stammkapital ersetzt oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt. Der Geschäftsführer darf das Darlehen nicht an den Gesellschafter zurückzahlen, soweit er damit in das (wiederhergestellte) Stammkapital eingreifen oder sogar die (erneute) Überschuldung der GmbH herbeiführen würde (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff.; 76, 326, 328 ff; BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Gesellschafterdarlehen 1 = BB 2005, 176, 177; BGH NJW 2006, 225). Auszahlungen an den Gesellschafter dürfen nur geleistet werden, wenn die Aktiva die Passiva übersteigen und zudem nur in der Höhe, in welcher der sich daraus ergebende Unterschiedsbetrag den Nennwert des Stammkapitals übersteigt. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Rückzahlungsverbot begründet die Strafbarkeit wegen Untreue (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 53; BGH wistra 2006, 309).
Auch für Rückzahlungen auf ein von einem Gesellschaftsfremden gewährtes Darlehen, das durch eine Leistung des Gesellschafters (etwa Bürgschaften oder Bestellung von Grundpfandrechten) abgesichert ist, gilt nichts anderes soweit diese Leistung verlorenes Stammkapital ersetzt oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt.“
Der Senat verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das LG zurück.

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