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Freitag, 2. Oktober 2015

als wenn die Sache von höchstem nationalem Interesse ist....der Beschluss vom 30.9.2015 ist bereits veröffentlicht......

als wenn die Sache von höchstem nationalem Interesse ist....der Beschluss vom 30.9.2015 ist bereits veröffentlicht......




OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.9.2015, 7 AktG 1/15

Leitsätze
Wird ein Beschluss einer zweiten Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG angefochten und insoweit ein Freigabeverfahren gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 SchVG durchgeführt, so ist im Hinblick auf die Antragsbefugnis der den Beschluss anfechtenden Gläubiger § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Verweisung in § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG dahin zu verstehen, dass unter "Bekanntmachung der Einberufung"die Aufforderung zur Stimmabgabe in der ersten Gläubigerversammlung zu verstehen ist. Im Freigabeverfahren gilt eine der Anfechtungsklage entsprechende Darlegungslast.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und 2 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. Mai 2015 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel dieser Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen. Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
1. “Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der E.-Anleihe
“Die … GmbH mit Sitz in München, ein getragen im Handelsregister …, wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt.
Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG.
Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung.
Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.“
2. Beschlussfassung über Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten
2.1. Forderungs- und Zinsverzicht gegen Gewährung von Erwerbsrechten auf Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft
2.1.1. Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle, Erlass der Hauptforderung sowie der aufgelaufenen Zinsen und Einräumung von Aktienerwerbsrechten
“Die Anleihegläubiger übertragen die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die als Abwicklungsstelle fungierende Bankhaus N. AG oder, falls diese aus welchen Gründen auch immer nicht als Abwicklungsstelle tätig wird, auf ein anderes von der Emittentin zu bestimmende Kreditinstitut (“Abwicklungsstelle“). Als Gegenleistung für die Übertragung der Hauptforderung und der aufgelaufenen, Zinsen erhalten die Anleihegläubiger das Recht, nach einer vereinfachten Herabsetzung des Stammkapitals auf EUR 81.000,00 (“Kapitalherabsetzung“) und Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von EUR 81.000,00 um EUR 1.539.000,00 auf EUR 1.620.000,00 gegen Sacheinlagen (“Umtauschkapitalerhöhung“) sowie einem Rechtsformwechsel der Gesellschaft gem. § 190 if. UmwG in eine Aktiengesellschaft insgesamt 1.539.000 Neue Aktien Serie A (wie unten definiert), die zunächst von der Abwicklungsstelle übernommen werden, zu erwerben.
Die Abwicklungsstelle bringt die Hauptforderung der E.-Anleihe im Nennwert von EUR 60.000.000,00 (in Worten: Euro sechzig Millionen) sowie die aufgelaufenen Zinsen im Wege eines Erlasses gemäß § 397 BGB in die Emittentin ein. Der Erlass und die Einbringung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung (wie unten beschrieben) im Handelsregister.
Für die Umtauschkapitalerhöhung und den Formwechsel sind entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der E. über die vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals, die Erhöhung des Stammkapitals gegen Sacheinlagen und den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft erforderlich. Vorbehaltlich der Eintragung der Umtauschkapitalerhöhung im Handelsregister wird die Gesellschaft im Rahmen der Umtauschkapitalerhöhung 1.539.000 neue Geschäftsanteile der Serie A mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 schaffen, zu deren Übernahme die Abwicklungsstelle zugelassen werden soll. Die bisherigen Geschäftsanteile nach der vereinfachten Kapitalerhöhung im Nennwert von insgesamt EUR 81.000,00 werden Geschäftsanteile der Serie B. Die neuen Geschäftsanteile der Serie A sind ab Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem sie geschaffen werden. Die Geschäftsanteile der Serie A sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bevorrechtigt am Gewinn und am Liquidationsüberschuss beteiligt: Abweichend von § 29 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gilt für die Gewinnverteilung die folgende Regelung: Soweit die Gesellschafterversammlung beschließt, den ausschüttungsfähigen Jahresüberschuss ganz oder teilweise unter den Gesellschaftern zu verteilen, werden 26,47 Prozent des auszuschüttenden Jahresüberschusses vorab auf die Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A verteilt. Dabei bestimmt sich die Beteiligung der Inhaber der Geschäftsanteile der Serie A am Gewinn untereinander nach den Anteilen am Stammkapitalkapital zueinander. Der verbleibende auszuschüttende Jahresüberschuss wird auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital verteilt.

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 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=19869&pos=0&anz=173

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