Berlin, den 26.06.2015
Kündigung Anleihen der Ekotechnika GmbH (ISIN DE000A1R1A18) über TEUR 10 und 18
EMB Consulting SE
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 8. Mai 2015 haben wir namens der EMB Consulting SE, vertreten durch den
Geschäftsführenden Direktor Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal (nachfolgend
„Mandantin“) 50 TEUR Anleihen der Ekotechnika GmbH (nachfolgend „Emittentin“) gekündigt.
Auf den übersandten Handelsregisterauszug unserer Mandantin, unsere anwaltliche Vollmacht und
den übersandten Depotauszug unserer Mandantin nehmen wir Bezug.
Namens und im Auftrag unserer Mandantin erklären wir gemäß § 8 Abs. a) lit. (ee) und gemäß § 8
Abs. a) lit. (bb) der Anleihebedingungen (nachfolgend „ALB“) sowie gemäß § 314 Abs. 1 BGB die
fristlose und außerordentliche Kündigung, zum einen nochmals für TEUR 50 Anleihen (hierzu
neue Kündigungsgründe in Ziff. 3.) sowie zum anderen für weitere von unserer Mandantin gehaltene
Anleihen über Nominal TEUR 18 (hierzu die Kündigungsgründe in Ziff. 1. bis 3.).
Eine Kaufbestätigung über nominal TEUR 18 Anleihen liegt in Kopie bestätigungshalber anbei.
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weitere Seiten Kündigungstext (die ich nicht gratis wiedergeben kann da "meine" Firma die Anwaltskosten bezahlt und ich nicht in Gutsherrenart mit diesen Geldern umgehen kann) Die GF Bläsi und Dürr haben da vermutlich weniger Bedenken.....
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3. Offene Zinszahlung
Überdies steht unserer Mandantin ein Kündigungsrecht wegen offener Zinszahlung zu, § 488 Abs. 1
S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 314 Abs. 1 BGB. Denn nach Ziff 2. lit. a) ALB war zum
10.05.2015 eine Zinszahlung auf die Anleihen fällig. Diese Zahlung ist auch nach Ablauf einer etwaigen
30-tägigen grace period ausgeblieben. Demnach ist ein Festhalten am Anleihevertrag für unsere
Mandantin unzumutbar, siehe dazu die Ausführungen oben in Ziff. 2.
Wegen der offenen ´Zinszahlung steht unserer Mandantin zudem ein Kündigungsrecht wegen Ziff. 8
lit. a), aa) ALB zu. Die Einschränkung von Ziff. 8 lit. b) ALB, wonach die Kündigung erst wirksam
wird, wenn der Emittentin Kündigungen im Nennbetrag von 10% der offenen Nominale zugehen, ist
als überraschende Klausel nach den obergerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätzen zum AGB-Recht
unwirksam und greift daher nicht. Selbst wenn die Klausel aber wirksam sein sollte, so ist anzunehmen,
dass das 10%-Quorum inzwischen erreicht ist.
Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass die Emittentin den Kündigungsgründen nicht mit dem
Einwand etwaig getroffener Anleihegläubigerbeschlüsse entgegentreten kann, da diese Beschlüsse
wegen Anfechtung und noch nicht erfolgtem Skripturakt ohne Wirkung sind.
Wir fordern Sie daher auf, bis zum 14.07.2015 die volle Nominale über TEUR 68 zzgl. aufgelaufener
Zinsen auf unser im Briefbogen bezeichnetes Fremdgeldkonto zu zahlen, Zug um Zug gegen
Übertragung der Anleihen unserer Mandantin. Im Fall eines fruchtlosen Fristablaufs werden wir
unserer Mandantin raten, gerichtliche Schritte einzuleiten. Dann kämen auf die Emittentin weitere
Kosten zu.
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