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Dienstag, 23. Juni 2015

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26 b) Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Insolvenzeröffimngsverfahren, 

aa) Akteneinsicht.

Nach § 299 Abs 1 ZPO sind grundsätzlich nur die „Parteien“ berechtigt, die Akten einzusehen. Der
Parteibegriff ist im Insolvenzverfahren durch den Beteiligtenbegriff zu ersetzen. In dem als quasistreitiges
Parteiverfahren ausgestalteten Insolvenzeröflhungsverfahren sind Beteiligte grundsätzlich nur der Antragsteller und der Antragsgegner (MüKoInsO- Ganter/Lohmann § 4 R n 59; eingehend auch Heesekr
ZInsO 2001, 873 ff, 882 ff). Beteiligter kann aber auch ein Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen
Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit sein, wenn ein anderes Mitglied des Organs den
Insolvenzantrag nach § 15 Abs 2 allein gestellt hat. Gern § 15 Abs 2 S 2 hat das Insolvenzgericht die
übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftende Gesellschafter oder Abwickler zu hören. Sie
haben gleichzeitig ein Akteneinsichtsrecht. Beteiligte im Eröffnungsverfahren sind auch der vom Gericht
eingesetzte Gutachter oder der vorläufige Insolvenzverwalter (Holzer ZIP 1998, 1333, 1335), nicht dagegen
die künftigen Insolvenzgläubiger. Diese erlangen die Beteiligtenstellung erst mit der Verfahrenseröfinung
Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie „Dritte“ iS des § 299 Abs 2 ZPO (BGH NfW 1985, 1159; BGH ZIP
1987, 115, 117zu§82 KO; Hess § 4 Rn 342; vgl auch Haarmeyer/Seibt Rpfleger 1996, 221, 223; Heeseler

34 Pape

III. Anwendbare Vorschriften der ZPO §4
ZInsO 2001, 873, 885f). Den nichtverfahrensbeteiligten Gläubigern wird man aber idR ein rechtliches
Interesse iSv § 299 Abs 2 ZPO nicht absprechen können (str aA FK-Schmerbach § 4 Rn 65, der nur ein
Interesse an der Auskunft, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist, bejaht). Bei Eigenantrag ners ist das rechtliche Interesse an einer Einsichtnahme immer zu bejahen (AG Göttingen N ZdTes2 0S0c0h, u8l9d).
Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter hat immer ein Akteneinsichtsrecht (Uhlenbruck AnwBl
1971, 331, 332; MüKoInsO-Ganter/Lohmann § 4 Rn 67). Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ein potenzieller Gläubiger Akteneinsicht mit der
Begründung, er wolle prüfen,' ob die Stammeinlagen erbracht seien, so kann das nach § 299 Abs 2 ZPO
erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht nicht verneint werden (OLG Köln ZIP 1999, 1449; str aA OLG Brandenburg ZInsO 2001,‘ 961u ZInsO 2001, 850; AG Potsdam ¿ZlnsO 2001, 477 =
DZ WIR 2001, 131; Hess § 4 Rn 342).. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von
Anekrt erneecihntsliicchhte ism G Zeuhsöarm gmewenähharnt gw imrdi,t uemine emtw Ianisgöel vbeenrezcehrötifgfnteu nGgeshveeirmfahhareltnu nsgestzbte vdoürrafnuiss, sdea bsse rdüecmks iScchhtiuglednzu
können (OLG Köln ZIP 1999, : 1449,v 1451). Das gilt jedoch nicht bei einem Eigenantrag des
Schuldners. Das Insolvenzeröffnungsverfahren bindet die künftigen Insolvenzgläubiger (§ 38) und nachErainngzieglehne
itGenlä ubbeiig er (§ 39) noch nicht in das Verfahren zu einer Gemeinschaft mit gleichen Rechten ein. Uhlenbruck, Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Konkurs- und Vergleichsverfahren,
KTS 1989, 527, 533u AnwBl 1971, 331 ff; ferner Holzer ZIP 1998, 13^3 ff. § 299 Abs 2 ZPO gilt
nicht für das Akteneinsichtsrecht von Behörden und anderen Gerichten (Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann § 299 ZPO Rn 5, 25; Zöller/Greger § 299 ZPO Rn 8; MüKoZPO-Prütting § 299
Rn 19; aA Stein-Jonas/Leipold § 299 Rn 64, 65). Soweit Sozialversicherungsträger Gläubiger sind, ist die
Akteneinsicht im Eröffhungsverfahren durch den Behördenvorstand zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall
die Akteneinsicht gesetzlich geregelt ist. Dem Ersuchen von Sozialversicherungsträgern um
EArkftüelnluenings iecihnte ri sst icrhe gaeulsm däeßmig SstGatBtz uogdeebr eanu,s wdeenr nR VsiOch earugse bdeenmde nE rAsuucfhgeanbe ebrgeinbött, igdta sws iArdk tuennde iwnseicnhnt ihzurer gGleäwuäbhigreurn gu ndads sVoenrfsathigreen D breiit tdee nim I nRsoalhvmenezng edreics hItnesno lnviecnhzte bröefefinnutrnägcshvteigrftä. hSreonws eAit kkteünnefintisgiceh It nbseoglevhernezn,
greift die Vorschrift des § 299 Abs 2 ZPO (§ 4 InsO) ein. Der Direktor oder der Präsident des Insolvenzgerichts
hat die Einsicht in die Insolvenzakten nur zu gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht wird. Ebenso wie im eröffneten Verfahren wird man ein Recht des Gerichtsvorstandes bejahen
müssen, die Vorprüfung und Entscheidung auf das Insplvenzgeficht zu delegieren. Einzelheiten bei
Uhlenbruck KTS 1989, 527 ff; K/U, § 72 KO Rn 4 ff; Heeseier ZInsO 20pl, 873, 885 f. Über einen Antrag
AW^n ein sicht im Insolvenzeröffnungsverfahren entscheidet grundsätzlich der Pachter oder Rechts- /.tiä ftc c falla ijffr iyicr>Kron’>-iK<-<»ilnnc

rangigen Gläubiger (§ 39) noch nicht in das Verfahren zu einer Gem Ineisnoslvchenafztg lmäuitb i¿geeirc h(§e n3 8R) eucnhdte nna ecihn.
Einzelheiten bei Uhlenbruck, Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Konkurs- und Vergleichsverfahren,
KTS 1989, 527, 533u AnwBl 1971, 331 ff; ferner Holzer ZIP 1998, 13^3 ff. § 299 Abs 2 ZPO gilt
nicht fiir das Akteneinsichtsrecht vön Behörden und anderen Gerichten (Bäumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann § 299 ZPO1 Rn 5, 25; Zoller/Greger § 299 ZPO Rn 8; MüKoZPO-Prütting § 299
Rn 19; aA Stein-Jonas/Leipold § 299 Rn 64, 65). Soweit Sozialversicherungsträger Gläubiger sind, ist die
Akteneinsicht im Eröffnungsverfahren durch den Behördenvorstand zu gewähren, so\veit nicht im Einzelfall
die Akteneinsicht gesetzlich geregelt ist. Dem Ersuchen von Sozialversicherungsträgern um
Akteneinsicht ist regelmäßig stattzugeben, wenn sich aus dem Ersuchen ergibt, dass Akteneinsicht zur
Erfüllung einer sich aus dem SGB oder aus der RVO ergebenden Aufgabe benötigt wird und wenn ihre
Gewährung das Verfahren bei den Insolvehzgerichteh nicht beeinträchtigt. Soweit künftige Insolvenzgläubiger
und sonstige Dritte im Rahmen des Insolvehzeröfffiungsverfahtens Aktenemsicht begehren,
greift die Vorschrift des § 299 Äbs 2 ZPO (§ 4 InsÖ) ein. Der Direktor oder der Präsident des Insolvenzgerichts
hat die Einsicht in die Ihsolvenzakten nur zu gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht wird. Ebenso wie im eröftheten Verfahrencwird man ein Recht des Ger ichtsVprstandes bejahen
müssen, die Vorprüfung und Entscheidung auf das Insplvenzgeihcht zu delegieren! Einzelheiten bei
Uhlenbruck KTS 1989, 527 ff; K /0 § 7’2 KÖ Rn 4 ff; Heesekr Z lm Ö 873, 885 f. O ber.eitlen Antrag
auf AkteneinsiCht im Insolvenzeröffiiungsverfahren entscheidet grundsätzlich der Richter oder Rechtspfleger.
Häufig wird bei den Insolvenzgerichten diese Aufgabe der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung
übertragen, soweit nicht nach § 299 Abs 2 ZPO die Zuständigkeit des Behördenvorstands gegeben ist.
Bestehen Zweifel, ob ein die Akteneinsicht begehrender Verfahrensbeteiligter „Partei“ iS von § 299 Abs 1
ZPO ist, hat die Geschäftsstelle den Antrag dem Richter vorzulegen, der für die Verfahrenseröffhung
zuständig ist. Ein Einsichtsrech? in Jdie Insolvenztabelle besteht solange nicht, wie sie sich beim Insölvenzverwalter
befindet. Erst wenn die Tabelle mit den Anmeldungen spwie den beigefugten Urkunden auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt ist, greift das Einsichtsrecht der Beteiligten nach § 175
Abs S 2 ein. Deni Insolvenzverwalter des mit seinem Ehegatten zusammen veranlagten Insolvenzschuldners
steht in einem nach § 155 FGO .iVm § 240 ZPO unterbrochenen finanzgerichtlichen Verfahren bereits
vor dessen Aufnahme als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners das Recht auf Aktenemsicht auch
insoweit zu, als in den streitbefangenen Steuerbescheiden Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten
betroffen sind, wenn diese die Grundlage für die Entscheidung des Finanzgericlits bilden (BFH ZIP 2000,
1262). Ebenso wie der Ehegatte können sich auch andere Gesamtschuldner des Insolvenzschuldners nicht
auf das .Steuergeheimnis berufen (Onusseit EWiR 2 0 0 R 6 9

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