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Samstag, 5. Dezember 2015

Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht.

5. (Doch) Keine relative Befristung der Nichtigkeitsklage
Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht. Statt punktueller Änderungen wird somit eine umfassende Überprüfung und geschlossene Reform des Beschlussmängelrechts in Aussicht gestellt.

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