3. Anfechtung
Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters unterliegt der
Anfechtung nach § 20 SchVG. Denn es handelt sich insoweit
um eine Entscheidung innerhalb der separaten Anleihegläubigerversammluns,
die nicht Teil der Insolvenzgläubigerversammlung
ist. Wird ein solcher Beschluss angefochten, so
darf er erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. Freigabe
analog § 246aAktG vollzogen werden. Bis dahin ist der gemeinsame
Vertreter nicht handlungsfähig.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Insolve nzgläubigerversammlung
hinausgeschoben werden müsste, bis Klarheit
über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht. Insolv enzgläubigerversammlung
und Anleihegläubigerversammlung
sind unabhängig voneinander. Für die Einberufung der Insolvenzgläubigerversammlung
gibt es gesetzliche vorgaben
(2.B. §§ 29 Abs. L,75 Abs. 2 Inso), an denen das schvG
nichts geändert hat. Die wirkung der Anfechrung besteht
dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter
in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten
kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen
können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten
- gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von
der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt
auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung,
keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der
Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen
Teilnahme. Denn auch das wrire eine vorzeitige Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung, die den wünschen des Gesetzgebers,
grds. einen gemeinsamen !'ertreter zu erhaiten,
zuwiderläuft. Dieses Ergebnis mag zwar kurios erscheinen,
ist aber schon deshalb hinzunehmen, weil - wie gezeigt - die
Abstimmungsergebnisse in der Insolvenzgläubigerversafirmlung
sehr unterschiedlich sein können je nachdem, ob die
Stimmen der Anteihegläubiger gebündelt werden oder nicht
ZInsO 4412A09 ZInsO-Aufsätze 2025
ZInsO-Aufsätze
lnsolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes
yon Rechtsanwältin Dr. Karen Kude4 Franlfurt und Rechtsanwalt Dx Manfred Obermüller, Bad Camberg
Iv{it dem ,,Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtetnissionen und zur verbesserten
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" v. 4.8-2009t wird nach 120 Jahren das Gesetzbetreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungenv. 4.12.189q, abgelöst.3 Wie schon derTitel
besagt, iä das Spektrum des Gesetzes erweitert worden; imVordergrund steht der Anlegerschutz. Das Gesetzfindet Anwendung
auf inl,ralisgleiche Schuldverschreibungena aus Gesamtemissionen, die nach dem 4.8.2009 unter Wahl deutschen
Rechts begebenwurden. Manche insolvenzrechtlichen Probleme des alten Rechts wurden beseitigt, neue wurden gesehaffen,
was z.T. zu kuriosen Ergebnissen fihrt. Darüber soll der folgende Beitrag einen kurzen Überblick bringen.
praktische Schwierigkeiten ergeben sich für Anleihen im Vorfeld und wcihrend einer Insolvenz des Anleiheschuldners aus
dem L1mstand, dass er sich meist einer groJ3enWelzaht von Gläubigern gegenübersieht, die er nicht kennt und die sich auch
nicht ohne Weiteres erreichen lassen bzw. gar nicht erreichen lassen wollen. Wenn es darum geht, Mat3nahmen zur Abwendung
eines Insolvenzverfahrens oder Entscheidungen im eröffneten Insolvenzverfahren, insbesondere über einen Insolvenzplai
zu trffin, etwa Siundungen, Forderungserlasse oder Umschuldungen zu vereinbaren, knnn auf die Mitwirkung der
'Anleihegliubiger i.d.R. nicht verzichtet werden. Für solche Situationen trffi das GesetzVorkehrungen, die sich zunöchst
danach unterscheiden, ob schon ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ob dies noch abgewendet werden soll'
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Montag, 31. August 2015
Die wirkung der Anfechrung besteht dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten - gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung, keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen Teilnahme
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